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Der Kanton Zürich ist in den vergangenen Jahren am häufigsten von Tätigkeiten von Suizidhilfeorganisationen betroffen gewesen und hat entsprechende Erfahrungen. Diese werden aber nach Meinung des Zürcher Regierungsrates vom Bundesrat nicht berücksichtigt. So kann der Regierungsrat nicht wie vom Bund gefordert, hinter einem totalen Verbot für Suizidhilfe stehen.
Eine andere vom Regierungsrat monierte Formulierung: Unheilbar Kranke, deren Tod unmittelbar bevorsteht“, sollten Suizidhilfe beanspruchen dürfen“: Wie wird die Unmittelbarkeit definiert, fragt sich der Regierungsrat.
Weiter wird vom Regierungsrat bemängelt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht über Art und Zeitpunkt der Beendigung des Lebens für jeden Menschen festhält, diese aber vom Bundesrat nicht beachtet werde.
Psychisch Kranke vernachlässigt
Menschen mit psychischen Leiden werden im Entwurf des Bundesrates gar nicht erst aufgenommen – das könne nicht sein, so der Regierungsrat. Er verlangt, dass nach psychiatrischen Gutachten auch Menschen mit schweren psychischen Leiden Suizidhilfe beanspruchen dürfen.
Nach Ansicht der Zürcher Regierung muss auch die Bestimmung der Urteilsfähigkeit geändert werden. So sollte ein Hausarzt die Urteilsfähigkeit einer sterbewilligen Person bestätigen können; dazu brauche es weder einen Facharzt noch eine Zweitmeinung.
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