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Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur insoweit beschäftigt werden, als ihre Gesundheit und auch diejenige des Kindes nicht beeinträchtigt wird. In der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz werden konkrete Beschäftigungserleichterungen für sie vorgesehen.

So hat bei hauptsächlich stehender Tätigkeit die Frau ab dem 4. Schwangerschaftsmonat Anspruch auf eine längere tägliche Ruhezeit (12 Stunden) und mehrere Kurzpausen von 10 Minuten alle 2 Stunden. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat darf sie für höchstens 4 Stunden in stehender Tätigkeit beschäftigt werden.

Die Verordnung enthält auch eine Liste von gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten, die schwangere Frauen und stillende Mütter nur ausführen dürfen, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche durch eine Schutzmassnahme ausgeschaltet werden kann.

In diesem Fall muss die Wirksamkeit dieser Massnahmen für die betroffenen Frauen mindestens vierteljährlich untersucht werden. Betriebe mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten müssen entsprechend geprüft und die Frauen über die Gefahren und Massnahmen rechtzeitig und umfassend informiert und angeleitet werden.

Diejenigen Frauen, die gestützt auf diese Regelungen bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzarbeit. Kann ihnen der Arbeitgeber diese nicht bieten, so besteht Anspruch auf 80% des Lohnes.

Rosenfluh Publikationen
09.09.2004 - dzu

Doris Zumbühl

Doris Zumbühl ist diplomierte Medizinische Praxisassistentin. Sie verfügt über mehrere Weiterbildungen in den Bereichen Journalismus, IT und Bildbearbeitung.
 
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